Tauglichkeitszeugnis

Der Bundesrat verabschiedete am 30. März 2007 die zweite Änderungsverordnung zu den Luftrechtlichen Vorschriften für Luftfahrtpersonal.

Darin enthalten sind Änderungen der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) sowie der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV). Gleichzeitig wurde damit die neue Tauglichkeitsvorschrift nach JAR FCL 3 in Kraft gesetzt. (wie berichte in DULV-Info 4/2007)

Neben den Änderungen der Untersuchungsintervalle bei den Tauglichkeitsuntersuchungen und einer Entbürokratisierung des Widerspruchsverfahrens bei Fluguntauglichkeit wurden durch die Änderungen in der LuftVZO hauptsächlich die Forderungen der in Pilotenkreisen umstrittenen Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) eingearbeitet. UL-Piloten können hier jedoch aufatmen, sie unterliegen nach wie vor nicht der ZÜP.

Wir haben im Folgenden die Neuerungen zusammengestellt, die auch für UL-Piloten gelten:

Änderungen in der LuftVZO:

  • (§ 24c).: Piloten, denen bei einer Klasse-2-Untersuchung zunächst eine Untauglichkeit bescheinigt wurde, können sich jetzt direkt einer Begutachtung durch einen Fliegerarzt der Klasse 1 (davon gibt es in Deutschland über 180) unterziehen. Lautet dieser Befund dann tauglich, kann der Fliegerarzt der Klasse 1 sogleich das Tauglichkeitszeugnis ausstellen. Der behördliche Weg über das LBA oder bei Folgeuntersuchungen über uns ist damit hinfällig.
  • § 24 d Abs. 4) Einschränkungen und Beschränkungen werden nun ebenfalls direkt vom Fliegerarzt eingetragen , ohne zutun der zuständigen Stelle
  • § 24d Abs. 2 Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 beträgt jetzt: 60 Monate bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, 24 Monate bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, danach 12 Monate
  • Im §26b wird jetzt das Mitführen des Tauglichkeitszeugnisses festgeschrieben.

Änderungen in der LuftPersV:

  • In § 42 (4) wird klargestellt, dass die Ausbildung zum Führen von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer registrierten Ausbildungseinrichtung mit der dazu erforderlichen Anmeldung (=Ausbildungsmeldung!) erfolgen muss. Bei der Umschulung von PPL Piloten auf aerodynamisch gesteuerten UL wird keine „Einweisung“ mehr durchgeführt, sondern eine Ausbildung!
  • §96 Abs. 4 Nr. 2. Bei der Verlängerung von Lehrberechtigungen gemäß LuftPersV kann jetzt das Fortbildungsseminar innerhalb der 3-jährigen Gültigkeitsperiode anstatt nur der letzten 12 Monate abgeleistet werden.
  • Durch Wegfall des §128 Abs. 11 besteht nicht mehr die Bedingung, dass die praktische Prüfung spätestens nach 12 Monaten nach Abschluss der theoretischen Prüfung verlängert werden muss. Theorieprüfungen werden jetzt ab erfolgreichem Bestehen für zwei Jahre (24 Monate) anerkannt. Wird die Praxisprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraumes erfolgreich abgelegt, muss die Theorieprüfung wiederholt werden.

Änderungen in den JAR FCL 3 deutsch:

  • JAR FCL 3040 c: Es ist nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben. Eine Beurteilung des AMC oder AME einzuholen, wenn bestimmte Krankheiten vorlagen und die ärztliche Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde.
  •  JAR FCL 3340 b in Kombination mit Anhang 13: Refraktionsfehler: Bei Erstuntersuchung begrenzt auf +5/-8 Dioptrien Bei Folgeuntersuchung ist eine Überschreitung von -8 Dioptrien möglich (praktisch unbegrenzt) wenn keine Augenkrankheit vorliegt und Sehschwäche bestmöglich korrigiert wird (Brille / Linsen mit hochbrechenden Gläsern).
  • JAR FCL 3345: Farbsehen: Bei nicht farbsicheren Bewerbern wird bei VFR-Flügen trotzdem auf tauglich plädiert (die dabei einzutragende Beschränkung „nur VFR-Flüge“ stellt für UL-Piloten keine wirkliche Einschränkung dar)
  • Anhang 13: Nicht mehr automatisch zu Untauglichkeit führen: 
  • - Fehler beim Binocularsehen
  • - Eingeschränktes Gesichtsfeld (Einäugigkeit)
  • - Augenoperation (1jährige Karenzzeit fällt weg)
Erstellt von Christina Schonert am 08.07.2010 18:54