Ausbildung von Piloten für fußstartfähige-UL
Die Ausbildungswege für die Ausbildung von Piloten für fußstartfähige-ULs sind hier aufgelistet:
- Ausbildung von Piloten mit DHV-A Schein für Hängegleiter oder Österreichischem SoPi oder Schweizer Brevet
- Ausbildung von Piloten mit DHV-B Schein für Hängegleiter oder Österreichischem SoPi oder Schweizer Brevet
- Ausbildung von Piloten mit gültiger Lizenz für Trike oder Dreiachs
- Ausbildung von Piloten mit gültiger PPL (A/ B/ C/ D/ H/ N und FCL) oder gültiger Lizenz für Motorschirme, Motorschirm-Trikes oder Tragschrauber
Mindestalter für den Beginn der Ausbildung ist 16 Jahre.Die UL-Lizenz kann ab einem Alter vom 17 Jahren erteilt werden.
Ausbildung von Fußgängern (ohne fliegerische Vorbildung)
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Die Voraussetzung zum Erwerb der Lizenz ist die vollständige 60-stündige Theorieausbildung mit abschließender Prüfung durch den Prüfungsrat in Modul I und II:
Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Flugfunk, Meteorologie, Navigation
Modul II (Spezielle Fächer): Technik, Verhalten in besonderen Fällen
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
- Flugausbildung auf motorlosen Hängegleitern (mindestens DHV-L-Schein -Grundstufe oder gleichwertiger Ausbildungsstand; zusätzlich 30 von einem Fluglehrer bestätigte Flüge über eine Höhendifferenz von mehr als 100 m. Diese Flüge können am Berg oder an der Winde durchgeführt worden sein.
- Mindestens 30 Starts und Landungen mit Fußstart-UL (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung)
- Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke
Die praktische Prüfung wird durch den Prüfungsrat abgenommen.
Für Lizenzerteilung sind einzureichen:
- Antrag zur Lizenzausstellung
- Ausbildungsmeldung
- Nachweis über motorlose Grundausbildung HG
- Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kursus über Sofortmaßnahmen am Unfallort (oder Führerscheinkopie, wenn der Führerschein nach 1965 ausgestellt wurde)
- Kopie des Personalausweises oder Passes
- Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
- Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung
- Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
- Alle wichtigen Formulare finden Sie hier » hier klicken
Ausbildung von Piloten mit DHV-A Schein für Hängegleiter oder Österreichischem SoPi oder Schweizer Brevet (beides für Hängegleiter; beides ohne Überlandberechtigung)
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Nach Rücksprache mit der Flugschule kann die Ausbildung in Modul I und II jeweils um insgesamt bis zu 10 Unterrichtseinheiten reduziert werden.
Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Flugfunk (kann bei Nachweis entfallen), Meteorologie, Navigation
Modul II (Spezielle Fächer): Technik, Verhalten in besonderen Fällen
Die schriftliche Theorieprüfung wird durch den Prüfungsrat abgenommen.
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
- Mindestens 30 Starts und Landungen mit Fußstart-UL (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung)
- Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke
Die praktische Prüfung wird durch den Prüfungsrat abgenommen.
Für Lizenzerteilung sind einzureichen:
- Antrag zur Lizenzausstellung
- Ausbildungsmeldung
- Kopie DHV A-Schein / SoPi / Brevet
- Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
- Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung
- Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
- Alle wichtigen Formulare finden Sie hier » hier klicken
| Hinweis: |
| Bei entsprechender Lizenz für Gleitsegel gelten in der Theorieausbildung dieselben Erleichterungen; Praxis siehe "Fußgänger". |
Ausbildung von Piloten mit DHV-B Schein für Hängegleiter oder Österreichischem SoPi oder Schweizer Brevet (beides für Hängegleiter; beides mit Überland-Berechtigung)
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Nach Rücksprache mit der Flugschule kann die Ausbildung in Modul I um insgesamt bis zu 20 Unterrichtseinheiten reduziert werden, in Modul II um insgesamt bis zu 10 Unterrichtseinheiten.
Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Flugfunk (kann bei Nachweis entfallen), Meteorologie, Navigation
Modul II (Spezielle Fächer): Technik, Verhalten in besonderen Fällen
Die schriftliche Theorieprüfung wird durch den Prüfungsrat abgenommen.
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
- Mindestens 30 Starts und Landungen mit Fußstart-UL (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung)
- Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke
Die praktische Prüfung wird durch den Prüfungsrat abgenommen.
Für Lizenzerteilung sind einzureichen:
- Antrag zur Lizenzausstellung
- Ausbildungsmeldung
- Kopie DHV B-Schein / SoPi / Brevet
- Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
- Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung
- Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
- Alle wichtigen Formulare finden Sie hier » hier klicken
| Hinweis: |
| Bei entsprechender Lizenz für Gleitsegel gelten in der Theorieausbildung dieselben Erleichterungen; Praxis siehe "Fußgänger". |
Ausbildung von Piloten mit gültiger Lizenz für Trike oder Dreiachs
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Entfällt
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
- Flugausbildung auf motorlosen Hängegleitern (mindestens DHV-L-Schein -Grundstufe oder gleichwertiger Ausbildungsstand-; zusätzlich 30 von einem Fluglehrer bestätigte Flüge über eine Höhendifferenz von mehr als 100 m. Diese Flüge können am Berg oder an der Winde durchgeführt worden sein.
- Mindestens 30 Starts und Landungen mit Fußstart-UL (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung)
- Ein Überlandflug von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke (Zwei Ü-Flüge werden erlassen)
Die Praxisprüfung kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.
Für Lizenzerteilung sind einzureichen:
- Antrag zur Lizenzausstellung
- Ausbildungsmeldung
- Kopie der gültigen SPL
- Nachweis über motorlose Grundausbildung HG
- Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
- Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung
- Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
- Alle wichtigen Formulare finden Sie hier » hier klicken
Ausbildung von Piloten mit gültiger PPL (A/ B/ C/ D/ H/ N und FCL) oder gültiger Lizenz für Motorschirme, Motorschirm-Trikes oder Tragschrauber
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Modul I (Allgemeine Fächer): entfällt
Modul II (Spezielle Fächer): Technik, Verhalten in besonderen Fällen
Die schriftliche Theorieprüfung kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
- Flugausbildung auf motorlosen Hängegleitern (mindestens DHV-L-Schein -Grundstufe oder gleichwertiger Ausbildungsstand-; zusätzlich 30 von einem Fluglehrer bestätigte Flüge über eine Höhendifferenz von mehr als 100 m. Diese Flüge können am Berg oder an der Winde durchgeführt worden sein.
- Mindestens 30 Starts und Landungen mit Fußstart-UL (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung)
- Ein Überlandflug von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke (Zwei Ü-Flüge werden erlassen)
Die Praxisprüfung kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.
Für Lizenzerteilung sind einzureichen:
- Antrag zur Lizenzausstellung
- Ausbildungsmeldung
- Kopie der gültigen PPL oder SPL
- Nachweis über motorlose Grundausbildung HG
- Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
- Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung
- Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
- Alle wichtigen Formulare finden Sie hier » hier klicken