Ausbildung Motorschirm & Motorschirm-Trike bis 120 kg Leermasse
Seit einiger Zeit sind neben den "klassischen" Fußstart-Motorschirmen auch zahlreiche Motorschirm-Trikes auf dem Markt. Die Voraussetzungen in der Ausbildung, der Gültigkeit etc. sind weitestgehend dieselben, solange das Gerät unter einer Leermasse von 120 kg bleibt. Aus diesem Grund haben wir die Motorschirme und die "leichten" Motorschirm-Trikes in der Ausbildung unter einer Kategorie zusammengefasst, der Lizenzeintrag lautet hierbei pauschal "Motorschirm", unabhängig davon, auf welcher Startart die Ausbildung stattgefunden hat. Wann auch immer unten im Text das Wort "Motorschirm" erscheint, sind also auch alle Motorschirm-Trikes bis 120 kg Leermasse gemeint!
Mindestalter für den Beginn der Ausbildung ist 16 Jahre. Die UL-Lizenz kann ab einem Alter vom 17 Jahren erteilt werden.
Ausbildungswege zum Pilot auf Motorschirm oder Motorschirm-Trike bis 120 kg Leermasse sind hier aufgelistet:
Ausbildung von Fußgängern (ohne fliegerische Vorbildung)
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Die Voraussetzung zum Erwerb der Lizenz ist die vollständige 60-stündige Theorieausbildung mit abschließender Prüfung durch den Prüfungsrat in Modul I und II:
Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Flugfunk, Meteorologie, Navigation
Modul II (Spezielle Fächer): Motorschirm Technik, Verhalten in besonderen Fällen für Motorschirm
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
Die Ausbildung kann auf ein- oder doppelsitzigen Motorschirmen erfolgen.
Die praktische Prüfung wird durch den Prüfungsrat abgenommen.
- Praktische Grundausbildung mit motorlosen Gleitsegeln (mindestens DHV-LSchein -Grundstufe oder gleichwertiger Ausbildungsstand) und mindestens 30 Flüge von mehr als 100 m Höhenunterschied am Berg oder an der Winde
oder
eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, vom DULV als schulungstauglich eingestuften Motorschirm-Trikes - Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschirm (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung)
- Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke
Für Lizenzerteilung sind einzureichen:
- Antrag zur Lizenzausstellung
- Ausbildungsmeldung
- Nachweis über motorlose Grundausbildung GS
- Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kursus über Sofortmaßnahmen am Unfallort (oder Führerscheinkopie, wenn der Führerschein nach 1965 ausgestellt wurde)
- Kopie des Personalausweises oder Passes
- Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
- Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung (Praxis-Prüfprotokoll)
- Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
- Alle wichtigen Formulare finden Sie im Download-Bereich
Ausbildung von Bewerbern mit DHV-A-Schein oder Österreichischem SoPi oder Schweizer Brevet (beides für Gleitsegel; beides ohne Überlandberechtigung)
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
In Modul I und II kann nach Rücksprache mit der Flugschule die Ausbildung um jeweils bis zu 10 Unterrichtseinheiten reduziert werden.
Die schriftliche Theorieprüfung wird durch den Prüfungsrat abgenommen.
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
- Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschirm entsprechend der Anforderungen des Ausbildungsnachweises
- Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke
Die praktische Prüfung wird vom Prüfungsrat abgenommen.
Für Lizenzerteilung sind einzureichen:
- Antrag zur Lizenzausstellung
- Ausbildungsmeldung
- Kopie DHV A-Schein / SoPi / Brevet
- Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
- Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung (Praxis-Prüfprotokoll)
- Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
- Alle wichtigen Formulare finden Sie im Download-Bereich
Ausbildung von Bewerbern mit DHV-B-Schein oder Österreichischem SoPi oder Schweizer Brevet (beides für Gleitsegel; beides mit Überland-Berechtigung)
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Modul I (Allgemeine Fächer) nach Rücksprache mit der Flugschule kann die Ausbildung um bis zu 20 Unterrichtseinheiten reduziert werden: Luftrecht, Flugfunk (kann bei Nachweis entfallen), Meteorologie (kann entfallen), Navigation
Modul II (Spezielle Fächer) nach Rücksprache mit der Flugschule kann die Ausbildung um bis zu 10 Unterrichtseinheiten reduziert werden: Motorschirm Technik, Verhalten in besonderen Fällen für Motorschirm
Die schriftliche Theorieprüfung wird durch den Prüfungsrat abgenommen.
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
- Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschirm entsprechend der Anforderungen des Ausbildungsnachweises
- Drei Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke
Die praktische Prüfung wird vom Prüfungsrat abgenommen.
Für Lizenzerteilung sind einzureichen:
- Antrag zur Lizenzausstellung
- Ausbildungsmeldung
- Kopie DHV -B-Schein / SoPi / Brevet
- Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
- Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung (Praxis-Prüfprotokoll)
- Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
- Alle wichtigen Formulare finden Sie im Download-Bereich
Ausbildung von Bewerbern mit gültiger Lizenz für Motorschirm-Trikes (> 120 kg Leermasse)
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Theoretische Einweisung in einer Flugschule, die zur Ausbildung auf Motorschirmen (Fußstart) und Motorschirm-Trikes bis 120 kg Leermasse berechtigt ist.
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
Praktische Einweisung in einer Flugschule, die zur Ausbildung auf Motorschirmen (Fußstart) und Motorschirm-Trikes bis 120 kg Leermasse berechtigt ist.Für Lizenzerteilung sind einzureichen:
- Ausbildungsmeldung
- Antrag zur Lizenzausstellung
- Kopie des gültigen SPL für MS-Trikes
- Einweisungsbestätigung einer registrierten Ausbildungseinrichtung
- Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
- Alle wichtigen Formulare finden Sie im Download-Bereich
Ausbildung von Bewerbern mit gültiger Erlaubnis für motorgetriebene Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge oder gültiger Lizenz für fußstartfähige UL, Trike, Dreiachser oder Tragschrauber
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Modul I: Ausbildung und Prüfung kann entfallen.
Modul II (spezielle Fächer): Motorschirm Technik, Verhalten in besonderen Fällen für Motorschirm
Die schriftliche Theorieprüfung kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
- Praktische Grundausbildung mit motorlosen Gleitsegeln (mindestens DHV-LSchein -Grundstufe oder gleichwertiger Ausbildungsstand) und mindestens 30 Flüge von mehr als 100 m Höhenunterschied am Berg oder an der Winde
oder
eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, vom DULV als schulungstauglich eingestuften Motorschirm-Trikes - Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorschirm (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung)
- Ein Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke (Zwei Ü-Flüge werden erlassen)
Die praktische Prüfung wird vom Prüfungsrat abgenommen.
Für Lizenzerteilung sind einzureichen:
- Antrag zur Lizenzaustellung
- Ausbildungsmeldung
- Kopie des gültigen PPL oder SPL
- Nachweis über motorlose Grundausbildung GS
- Ausbildungsnachweisheft (bzw. die vom Ausbildungsleiter beglaubigte Kopien der Seiten 3 bis 9 daraus)
- Bestätigung über die bestandene praktische Prüfung (Praxis-Prüfprotokoll)
- Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
- Alle wichtigen Formulare finden Sie im Download-Bereich