Allgemeinerlaubnis für Motorschirme: Jetzt im Probebetrieb möglich!
Zu den Randbedingungen:
- Der Antragsteller muss über eine Sportpilotenlizenz (SPL) für Motorschirme verfügen.
- Die Schirme müssen gemäß Zulassungsverordnung gekennzeichnet sein.
- Die Erlaubnisse gelten ausschließlich für den Zuständigkeitsbereich der jeweils erteilenden Behörde; eine Nutzung in einem anderen Bundesland bzw. Regierungsbezirk ist nicht zulässig.
- Da es sich um eine luftrechtliche Genehmigung handelt, muss der Antragsteller sicherstellen, dass bei Nutzung dieser Erlaubnis auch alle weiteren rechtlichen Vorgaben eingehalten werden (z. B. Eigentumsrechte, Naturschutz usw.). Stichwort: mehr Eigenverantwortung des Piloten.
- Es handelt sich um einen Probebetrieb. Sollte festgestellt werden, dass sich Piloten nicht an die erteilten Auflagen bzw. Erlaubnisse halten, werden einzelne Genehmigungen zurückgezogen oder der Probebetrieb vollständig ausgesetzt.
- Nur durch vorbildliches Verhalten lassen sich auch die derzeit nicht am Probebetrieb teilnehmenden Landesluftfahrtbehörden davon überzeugen, diese Erlaubnispraxis zu übernehmen.
NRW:
Hier sogar ganz NRW, unabhängig ob in Münster oder Düsseldorf beantragt wird.
Wohnort im Regierungsbezirk Münster, Arnsberg oder Detmold:
Bezirksregierung Münster
Dezernat Luftverkehr
Domplatz 1-3
48143 Münster
Flugbetrieb
Hr. Sonnabend / Hr. Schneider
Tel. 0251-411-1716 / 0251-411-2157
flugbetrieb@brms.nrw.de
oder
Wohnort im Regierungsbezirk Köln / Düsseldorf:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 Luftverkehr
Postfach 300865
40408 Düsseldorf
E-Mail: dezernat26@brd.nrw.de
Rheinland-Pfalz:
flugbetrieb@lbm.rlp.de
Sachsen:
Landesdirektion Sachsen
Dienststelle Dresden
Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt
Postanschrift: Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
E-Mail (Funktionspostfach): Luftverkehr@lds.sachsen.de
Tel.: 0351 825-3616
Beitragsdatum
19/05/2026 - 13:34