Gültigkeit und Verlängerung der Lizenz zum Führen von Tragschraubern

Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Sie ist nur in Verbindung mit einem gültigen Tauglichkeitszeugnis LAPL gültig (vgl. § 45 LuftPersV)

Fliegen darf nur wer mindestens 12 Flugstunden auf Tragschraubern innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat. In den 12 Stunden müssen mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer und 12 Starts und 12 Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf Tragschraubern enthalten sein.

Die Voraussetzungen können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem UL-Tragschrauber ersetzt werden. Die Nachweise sind im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Fluglehrers oder Prüfers zu bestätigen.

Die oben genannten Voraussetzungen sind auch die Kriterien, die zur Lizenzverlängerung nachgewiesen werden müssen. Im Bereich Ausbildung sind Tragschrauber aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge besonderer Bauart. Die Gültigkeit der Lizenz richtet sich daher nach LuftPersV § 45 Abs. 1 bis 3 und 5, wobei die erforderlichen Flugstunden ausschließlich auf Tragschrauber nachzuweisen sind.

 

Umgang mit abgelaufener Lizenz für Tragschrauber

Lizenzinhaber, deren UL-Lizenzen ein Ablaufdatum aufwiesen und die nicht fristgerecht während des Übergangszeitraums in eine unbefristete Lizenz überführt wurden, können nicht mehr anerkannt werden. Eine Reaktivierung im rechtlichen Sinne ist nicht möglich; unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch eine Neuausstellung bzw. Neuerteilung in Betracht.

Es wird zwischen zwei Fällen unterschieden:

Fall 1: Abgelaufener Luftfahrerschein ohne vorhandene Flug- bzw. Ausbildungsdokumentation

Liegt dem Bewerber ausschließlich der abgelaufene Luftfahrerschein vor und sind keine weiteren Ausbildungsunterlagen (z. B. Ausbildungsnachweisheft, Prüfungsprotokolle, von ehemaligen Fluglehrern und Prüfer abgestempelte und signierte Flugbücher) beim zuständigen Verband, der ehemaligen Flugschule oder als persönliche Dokumente vorhanden, ist eine vollständige Wiederholung der Ausbildung der angestrebten UL Kategorie erforderlich.

  Theorie (vgl. § 42 LuftspersV): Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
 

Vollständige Theorieausbildung (ohne Mindeststundenanzahl) in der Flugschule:

  • Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Navigation, Flugfunk, Meteorologie 
  • Modul II (Spezielle Fächer): Technik, Verhalten in besonderen Fällen (inkl. Menschliches Leistungsvermögen)
  • 30 h Flugzeit, davon mind. 5 h Alleinflugzeit sowie mind. 20 Alleinlandungen, mind. 10 h und mind. 150 Starts und Landungen mit Fluglehrer 
  • Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen
  • Außenlandeübungen mit Fluglehrer
  • Mind. 2 Überlandflüge mit Fluglehrer (>200 km mit Zwischenlandung)
  • Mind. 3 Überlandflüge im Alleinflug (>50 km mit Zwischenlandung)
  • Theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.
Prüfung

Luftrecht und Verhalten in besonderen Fällen

Die Theorieprüfung wird von einem externen DULV-Prüfungsrat abgenommen. (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein)

Die praktische Prüfung wird von einem externen / nicht an der Ausbildung beteiligten DULV-Prüfungsrat abgenommen. 
Unterlagen
  • Ausbildungsmeldung (spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn)
  • Anmeldung zur Praxisprüfung und Antrag auf Erteilung des Luftfahrerscheins
  • abgelaufene Lizenz (im Original bei Lizenzen, welche nicht beim DULV geführt wurden)
  • gültiges fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis LAPL
  • Kopie des Personalausweises oder Passes
  • Ausbildungsnachweisheft
  • Praxis-Prüfprotokoll (nach Freigabe der Praxisprüfung durch den DULV)

 

 


Fall 2: Abgelaufener Luftfahrerschein mit vorhandener Flug- bzw. Ausbildungsdokumentation

Auch in diesem Fall ist grundsätzlich eine Neuerteilung des Luftfahrerscheins nach Abschluss der erforderlichen Ausbildung und Prüfung notwendig. Zusätzlich zu den üblichen Erleichterungen für Inhaber anderer Fluglizenzen kann jedoch die zuvor absolvierte und dokumentierte Ausbildungszeit anerkannt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die alten Ausbildungsunterlagen (Ausbildungsnachweisheft, Prüfungsprotokolle, von ehemaligen Fluglehrern und Prüfer abgestempelte und signierte Flugbücher) beim zuständigen Verband, bei der früheren Flugschule oder als persönliche Dokumente vollständig vorliegen und vom ausstellenden Verband anerkannt werden. 

  Theorie (vgl. § 42 LuftspersV): Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
 

Vollständige Theorieausbildung (ohne Mindeststundenanzahl) in der Flugschule:

  • Modul I (Allgemeine Fächer): Luftrecht, Navigation, Flugfunk, Meteorologie 
  • Modul II (Spezielle Fächer): Technik, Verhalten in besonderen Fällen (inkl. Menschliches Leistungsvermögen)

Die Mindeststundenanzahl für die praktische Ausbildung entfällt. Dabei müssen jedoch alle Ausbildungsabschnitte gemäß DULV-Ausbildungsnachweisheft für Trabschrauber durchgeführt und dokumentiert werden.

Die Überlandflugausbildung kann auf einen Überlandflug mit mind. 50 km und drei Landungen auf fremden Plätzen mit Fluglehrer reduziert werden.

 

Prüfung

Luftrecht und Verhalten in besonderen Fällen

Die Theorieprüfung wird von einem externen DULV-Prüfungsrat abgenommen. (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein)

Die praktische Prüfung wird von einem externen / nicht an der Ausbildung beteiligten DULV-Prüfungsrat abgenommen. 
Unterlagen
  • Ausbildungsmeldung (spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn)
  • Anmeldung zur Praxisprüfung und Antrag auf Erteilung des Luftfahrtscheins
  • gültiges fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis LAPL
  • Kopie des Personalausweises oder Passes
  • abgelaufene Lizenz (im Original bei Lizenzen, welche nicht beim DULV geführt wurden)
  • Praxis-Prüfprotokoll (nach Freigabe der Praxisprüfung durch den DULV)

 

Alle wichtigen Formulare finden Sie im Downloadbereich.