Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erteilt folgenden Hinweis:

"Im Ausland registrierte Luftsportgeräte erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an die luftrechtliche Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland. "

"Deshalb kann das Führen eines im Ausland registrierten Luftsportgerätes mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Person (deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit) mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland einen Verstoß gegen § 99 Abs. 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) und eine Straftat gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 und ggfs. Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) darstellen.

Dieser Hinweis erfolgt vor dem Hintergrund, dass vermehrt solche Konstellationen bei luftaufsichtsrechtlichen Kontrollen angetroffen werden. Hintergrund ist zudem der Untersuchungsbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) BFU17-1400-CX, die den Unfall eines Ultraleichtflugzeugs (UL) mit Todesfolge untersucht hatte, dessen Rettungssystem für die nachträglich erhöhte Abflugmasse ungeeignet und zudem nach mehrfachem Aus- und Einbau falsch ausgerichtet gewesen war. Dies habe maßgeblich zu der tödlichen Unfallfolge beigetragen. Dieser Mangel sei laut BFU vorher nicht aufgefallen und behoben worden, weil mit dem Wechsel des UL aus der deutschen in die französische Zulassung die regelmäßige technische Überwachung entfallen sei. Frankreich sehe keine periodischen Nachprüfungen vor, der Nachweis der Lufttüchtigkeit erfolge nur durch Selbsterklärung.

Die Rechtslage ist wie folgt:

Nach § 60 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) macht sich strafbar, wer ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet. Dazu zählen Luftsportgeräte als Luftfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LuftVG.

Gemäß § 99 Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) bedürfen ausländisch registrierte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, der Muster- und Verkehrszulassung.

LuftVG und LuftVZO beziehen sich dabei auf den Betrieb im deutschen Luftraum und auf Muster- und Verkehrszulassung durch die zuständigen deutschen Behörden.

Es ist Aufgabe des BMDV, auf die bestehende Rechtslage aus gegebenem Anlass (siehe oben) hinzuweisen. Auf Einzelfälle kann dabei nicht eingegangen werden, da eine Aufzählung von Einzelfällen nicht vollständig wäre."

zitiert nach BMDV-Schreiben vom 01.02.2022 (PDF)

Jo Konrad